Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2010



Die ordentliche Hauptversammlung der SIMONA Aktiengesellschaft, 55606 Kirn, findet am Freitag, den 25. Juni 2010, um 11.00 Uhr im Gesellschaftshaus der Stadt Kirn, Neue Straße 13, in Kirn statt.


Tagesordnung


1.     Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2009, Vorlage des Lageberichts für die SIMONA AG und des Konzernlageberichts, des erläuternden Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Auf­sichtsrates für das Geschäftsjahr 2009
Die genannten Unterlagen werden in der Hauptver­sammlung zugänglich gemacht und erläutert. Diese können im Internet unter www.simona.de im Bereich Investor Relations eingesehen werden.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 20. April 2010 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Dementsprechend hat die Haupt­versammlung zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlüsse zu fassen.

 
2.     Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn von EUR 15.549.505,79 wie folgt zu verwenden:
a) Zahlung einer Dividende von EUR 6,00 je Aktie zahlbar am 28. Juni 2010 EUR 3.600.000,00
b) Vortrag auf neue Rechnung EUR 11.949.505,79

 
3.     Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen Entlastung vor.

 
4.     Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen Entlastung vor.

 
5.     Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Am 1. September 2009 ist das Gesetz zur Umset­zung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) in Kraft getreten. Es enthält u.a. Neuregelungen der Fristen im Vorfeld der Hauptversammlung und ihrer Berech­nung, zur Form von Vollmachten und zur Teilnahme an der Hauptversammlung. Eröffnet wird dabei auch die Möglichkeit der elektronischen Teilnahme an der Hauptversammlung und der Briefwahl. Die Ent­scheidungsbefugnis über die Nutzung dieser Mög­lichkeiten soll dem Vorstand übertragen werden. Darüber hinaus soll die teilweise oder vollständige Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton zugelassen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

 
  a)   § 21 der Satzung (Einberufung der Hauptversamm­lung) wird geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Hauptversammlung wird vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat einberufen. Sie ist – soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist – min­destens dreißig Tage vor der Versammlung ein­zuberufen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist (§ 22 Absatz 1).

 
  b)   § 22 der Satzung (Teilnahme an der Haupt­versammlung) wird geändert und wie folgt neu gefasst:

§ 22 Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrecht
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilneh­men und ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmel­dung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemes­sende Frist vorgesehen werden. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.


Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechti­gung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform in deutscher oder eng­lischer Sprache durch das depotführende Institut erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz mindes­tens sechs Tage vor der Hauptversammlung vor­zulegen. Der Nachweis muss sich auf den gesetz­lich bestimmten Stichtag beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hier­für mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Ein­berufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemes­sende Frist vorgesehen werden. Der Tag der Haupt­versammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.

Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevoll­mächtigten ausgeübt werden. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesell­schaft eine oder mehrere von diesen zurückwei­sen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform; in der Ein­berufung kann eine Erleichterung hiervon bestimmt werden. Die Gesellschaft kann in der Einberufung Bestimmungen zu der Art und Weise treffen, wie ihr der Nachweis der Bestellung eines Bevollmäch­tigten übermittelt werden kann. Die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung wird auch auf einem von der Gesellschaft näher zu bestim­menden elektronischen Weg ermöglicht; § 135 Aktiengesetz bleibt unberührt. Für die Erteilung der Vollmacht an einen von der Gesellschaft benann­ten Stimmrechtsvertreter und deren Widerruf können in der Einberufung konkrete Formen und Kommunikationswege bestimmt werden.

Der Vorstand kann vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung selbst oder durch Vertreter teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermäch­tigt, die Einzelheiten zum Verfahren festzulegen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptver­sammlung bekannt gemacht.

Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.“

 
  c)   § 23 der Satzung (Leitung der Hauptversamm­lung) wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:

„Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, die teil­weise oder vollständige Übertragung der Haupt­versammlung in Bild und Ton in einer von ihm zu bestimmenden Weise zuzulassen.“

 
6.     Wahl des Abschlussprüfers und des Konzern­abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt die Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, vor.
 
         
         


Weitere Angaben zur Einberufung


 
         
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeit ­punkt der Bekanntmachung der Einberufung der Haupt­versammlung im elektronischen Bundesanzeiger EUR 15.500.000,00 und ist eingeteilt in 600.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien.

Die Gesamtzahl der Aktien zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt demnach 600.000. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme, die Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt demnach 600.000.

Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

Anmeldung und Teilnahme
Um an der Hauptversammlung teilnehmen und dort das Stimmrecht ausüben und Anträge stellen zu können, müssen die Aktionäre sich spätestens bis Freitag, den 18. Juni 2010, in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder in englischer Sprache angemeldet haben. Anmeldestellen sind die:

SIMONA AG c/o Commerzbank AG, WASHV dwpbank AG
Wildunger Straße 14, 60487 Frankfurt
Fax: +49(0)69/5099 -1110
e-mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de

sowie die Gesellschaft selbst
SIMONA AG
Investor Relations
Teichweg 16
55606 Kirn

Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Hierzu ist ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz bis zum Ablauf des 18. Juni 2010 vorzulegen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf Freitag, den 4. Juni 2010, 0.00 Uhr (Nach­weisstichtag), beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Insbesondere haben Veräuße­rungen nach dem Nachweisstichtag für Inhalt und Umfang des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts des Veräußerers keine Bedeutung.

Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicher­zustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.

Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptver­sammlung auch durch Bevollmächtigte, z.B. die depot­führende Bank oder ein sonstiges Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder andere Personen ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Vollmachten können in Textform (§ 126b BGB) durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Für die Voll­machtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung stehen folgende Postanschrift, Faxnummer und E-Mail-Adresse zur Verfügung.

SIMONA AG
Investor Relations
Teichweg 16
55606 Kirn
Telefax: +49(0)675214 -738
E-Mail: ir@simona.de

Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Beson­derheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforder­ten Form der Vollmacht abzustimmen.

Für den Widerruf einer Vollmacht gelten die voran­gehenden Sätze entsprechend.

Mit der Eintrittskarte werden den Aktionären ein Voll­machtsformular und weitere Informationen zur Bevoll­mächtigung übersandt. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet unter www.simona.de unter dem Link [„ Hauptversammlung“] abrufbar. Die Aktionäre werden gebeten, Vollmacht vorzugsweise mit­tels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen.

Im Übrigen bieten wir unseren Aktionären auch in die­sem Jahr wieder an, sich durch einen Stimmrechts­vertreter der SIMONA AG vertreten zu lassen, der das Stimmrecht gemäß den Weisungen der Aktionäre aus­übt. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungs­gemäßen Anmeldung durch den Aktionär. Der Stimm­rechtsvertreter der Gesellschaft ist verpflichtet, wei­sungsgemäß abzustimmen. Ihm müssen daher neben der Vollmacht zusätzlich Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne eine aus­drückliche und eindeutige Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung wird er das Stimm­recht nicht ausüben. Aktionäre, die dem Stimmrechts­vertreter der Gesellschaft Vollmacht und Weisungen erteilen wollen, werden gebeten, hierzu ausschließlich das mit der Eintrittskarte übersandte Vollmachts­formular zu verwenden; andere Formen der Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können nicht berücksichtigt werden. Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtvertreter der Gesellschaft müssen der Gesellschaft unter der oben für die Vollmachtserteilung angegebenen Post­anschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse bis zum 22. Juni 2010 zugehen.



Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG


§ 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (das entspricht 19.355 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegen­stände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt­gemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschluss­vorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den
Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft min­destens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens 25. Mai 2010 unter folgender Adresse zugehen:

SIMONA AG
Vorstand
Teichweg 16
55606 Kirn

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Haupt­versammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlich­ung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Euro­päischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter www.simona.de unter dem Link [„Hauptversammlung“] bekannt gemacht.

§§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft außerdem Gegen­anträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer Begründung schriftlich, per Telefax oder per E-Mail an die nachstehende Post­anschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zu richten:

SIMONA AG
Vorstand
Teichweg 16
55606 Kirn
Telefax: +49(0)675214 -738
E-Mail: ir@simona.de

Die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Haupt­versammlung, also bis spätestens 10. Juni 2010, unter dieser Adresse eingegangenen Gegenanträge und eine etwaige Stellungnahme der Verwaltung werden den Aktionären im Internet unter www.simona.de unter dem Link [„Hauptversammlung“] zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 AktG). Unter bestimmten Umständen muss ein fristgemäß eingegangener Gegenantrag nicht zugänglich gemacht werden. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglich­machen strafbar machen würde, wenn der Gegenantrag zu einem gesetz-oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich fal­sche oder irreführende Angaben oder wenn sie Belei­digungen enthält. Die Begründung muss auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Das Recht jedes Aktionärs, während der Hauptver­sammlung Gegenanträge zu einem bestimmten Tages­ordnungspunkt auch ohne vorherige Übersendung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Auch vorab zugänglich gemachte Gegenanträge müssen während der Hauptversammlung nochmals mündlich gestellt werden.

Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Auf­sichtsratsmitgliedern, Abschluss-oder Sonderprüfern gelten die vorstehenden Sätze sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss und der Vorstand den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich machen muss, wenn der Vor­schlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Vorgeschlagenen sowie seine Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten angibt (§ 127 AktG).

§ 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesell­schaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Da der hiermit einberufenen Hauptversammlung u.a. der Konzernabschluss und -lagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich die Auskunftspflicht des Vorstandes auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzern­abschluss einbezogenen Unternehmen. Unter bestimm­ten Umständen darf der Vorstand die Auskunft ver­weigern. Das gilt insbesondere insoweit, als die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Be­urteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem ver­bundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde.

§ 23 Absatz 3 der Satzung ermächtigt den Versamm­lungsleiter, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken.



Informationen nach § 124a AktG

Diese Einberufung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und die weiteren in § 124a AktG genannten Informationen sind im Internet unter www.simona.de unter dem Link [„Hauptversammlung“] zugänglich.


Kirn, im Mai 2010
SIMONA AG
Der Vorstand


__________________________________________________________________________________

Geschäftsbericht 2009

Wir senden Ihnen gerne unseren Geschäftsbericht 2009 zu. Bitte wenden Sie sich an unsere Abteilung Investor Relations, Telefon +49(0)675214 -383 oder Mail ir@simona.de. Sie finden die Einladung zur Hauptversammlung, unseren Geschäftsbericht und weitere Informationen zu unserer Hauptversammlung auch im Internet unter www.simona.de.

Das Gesellschaftshaus


Anreise per PKW

Das Gesellschaftshaus der Stadt Kirn liegt im Zentrum von Kirn, ganz in der Nähe unseres Werkes I mit Park­möglichkeiten. Bitte folgen Sie von der Bundesstraße 41 aus der Ausschilderung zu unserem Werk I. Der kurze Fußweg von Werk I zum Gesellschaftshaus ist gekenn­zeichnet.

Anreise per Bahn
Vom Bahnhof aus kommend überqueren Sie die Bahn­hofstraße an der Fußgängerampel. Folgen Sie der Bahnhofstraße links bis zum August-Bebel-Platz und biegen Sie dort rechts in die Übergasse ein. Am Markt­platz wenden Sie sich nach rechts und folgen dem Steinweg bis zur Neuen Straße. Folgen Sie der Neuen Straße nach links bis zum Gesellschaftshaus.




 

Technischer Newsletter

SIMONA AG

Investor Relations

Teichweg 16
D - 55606 Kirn

Tel.: +49 (0) 67 52 14-383
Fax: +49 (0) 67 52 14-738