Allgemeine Geschäftsbedingungen
Soweit im folgenden von Kaufleuten gesprochen wird, sind darunter im Rahmen dieser AGB (a)
Kaufleute, die im Rahmen ihres Handelsgewerbestätig werden, (b) juristische Personen des
öffentlichen Rechts und (c) öffentlich-rechtliche Sondervermögen zu verstehen.
1. Der Kunde erklärt sich bei der Erteilung des Auftrages mit unseren AGB einverstanden.
Stillschweigen gegenüber etwaigen AGB des Kunden gilt in keinem Fall als Zustimmung. Insbesondere
stellt die Auslieferung bzw. Erbringung der Vertragsleistung kein konkludentes Einverständnis mit
den AGB des Kunden dar. Gegenüber Kaufleuten gelten diese AGB auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen der Parteien. Änderungen, Nebenabreden bzw. Ergänzungen der AGB bedürfen
unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Die zu den Angeboten gehörenden
Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,Gewichts- oder Maßangaben bzw. sonstigen technischen
Informationen sowie in Bezug genommene technische Normen und Musterkennzeichnen lediglich den
Vertragsgegenstand und stellen nur bei entsprechender schriftlicher Bestätigung die Zusicherung
vonEigenschaften dar. Alle Preise verstehen sich für Lieferung ab Werk einschließlich Verladung im
Werk inklusive Standardverpackung,jedoch exklusiv Mehrwertsteuer. Die SIMONA AG behält sich das
Recht vor, auf alle Lieferungen einen prozentualen Zuschlag für LKWMautgebühren auf den
Nettowarenwert zu erheben.
Holzpaletten für Standardformate werden bei frachtfreier Rücksendung mit 2/3 des in Rechnung
gestellten Wertes gutgeschrieben. DenAngeboten liegt der aktuelle Stand der Technik sowie die
einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, sicherheitstechnischenBestimmungen usw. im Zeitpunkt
der Abgabe des Angebots zugrunde. Bei zwischenzeitlichen, vor Zustandekommen des Vertrages bzw.der
Auslieferung eintretenden Änderungen sind uns die sich daraus ergebenden Mehrkosten auf
Selbstkostenbasis zu erstatten. Erfolgt dieWarenlieferung bzw. Dienstleistungserbringung später als
4 Monate nach Vertragsabschluss und erhöhen sich nach Zustandekommen desVertrages Lohn- und
Materialkosten, Lieferantenpreise oder Transportkosten, sind wir berechtigt, den Vertragspreis
entsprechend zuerhöhen.
3. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung
maßgebend. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
4. Die Rechnungen werden auf den Tag der Absendung bzw. Abnahme der Ware ausgestellt. Sie
sind spesenfrei in der Vertragswährung zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto
oder innerhalb von 10 Tagen abzüglich 2 % Skonto vom unverpackten Warenwert. Lohnaufträge sind
sofort nach Erhalt der Rechnung netto Kasse fällig. Werden aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung im
Einzelfall Wechsel bzw. Schecks angenommen, erfolgt dies nur zahlungshalber unter Gutschrift zum
Termin der Wertstellung vorbehaltlich des Eingangs. Für eine pünktliche Vorlage bzw.
Protesterhebung von Wechseln haften wir nicht. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung
trägt der Kunde. Im Verzugsfall hat der Kunde uns Zinsen gemäß § 288 BGB zu zahlen. Stehen uns
gegen den Kunden mehrere Forderungen zu, bestimmen wir (auch bei Einstellung in laufende Rechnung)
auf welche Schuld die Zahlung verrechnet wird.
5. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderung ist nur zulässig, wenn der Kunde mit einer
rechtskräftig festgestellten oder mit einer von unsausdrücklich anerkannten Forderung aufrechnen
kann. Das gleiche gilt gegenüber Kaufleuten für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten an
den in unseren Rechnungen genannten Beträgen.
6. Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des
Kunden erheblich zu mindern geeignet sind, oder werden die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht
eingehalten, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die sofortige Fälligkeit aller unserer
Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung geltend zu machen oder die Stellung von
Sicherheiten zu verlangen. Haben wir Wechsel entgegengenommen, können wir diese ohne Begründung
fällig stellen oder sie zurückgeben und dafür sofortige Barzahlung verlangen. Wir sind außerdem
berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder für weitere
Lieferungen vorherige Barzahlung oder Sicherheiten zu verlangen.
7. Die Einhaltung von Fristen und Terminen setzt die endgültige Klärung sämtlicher
technischer Einzelheiten und gegebenenfalls die rechtzeitige Beibringung der vom Kunden
mitzuteilenden Spezifikationen oder zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben usw. und
Schaffung der erforderlichen sonstigen Voraussetzungen sowie gegebenenfalls den Eingang der
vertraglich vereinbarten Anzahlung voraus. Lieferungen und Leistungen, die infolge von uns nicht zu
vertretender Umstände unterbleiben oder sich verzögern, einschließlich Betriebsstörungen, Streiks,
Aussperrungen oder Verkehrs- bzw. sonstiger konkret unvorhersehbarer Hindernisse, die bei uns oder
unseren Lieferanten eintreten, berechtigen uns, entsprechend später zu liefern oder vom Vertrag
ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Kunden deswegen ein Anspruch auf Schadenersatz
zusteht. Das gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse in einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir
uns in Verzug befinden. In den Fällen einer für den Kunden unzumutbaren Lieferverzögerung ist
dieser unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen zum Rücktritt berechtigt. Liegt ein Liefer-
oder Leistungsverzug vor, ist der Kunde nach Ablauf einer uns zusetzenden angemessenen, mindestens
2-wöchigen Nachfrist zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. Der Rücktritt hat in jedem Fall
mittels schriftlicher Erklärung zu erfolgen. Beschränkt sich die Überschreitung auf einen Liefer-
oder Leistungsteil, beschränkt sich auch das Rücktrittsrecht auf den betroffenen Teil, wenn durch
eine derartige Beschränkung des Rücktrittsrechts bei objektiver Beurteilung der übrigeVertrag nicht
betroffen wird. Gegenüber Kaufleuten ist eine im Verzugsfall bestehende Schadenersatzhaftung auf
eine Verzugsentschädigungfür jede vollendete Arbeitswoche der Verspätung in Höhe von 0,5 % bis zur
Höhe von insgesamt maximal 5 % vom Werte der betroffenen (Teil-) Lieferung bzw. Leistung
beschränkt. Gegenüber sonstigen Vertragspartnern ist im Verzugsfall die Schadenersatzhaftung auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
8. Wir sind zu Teillieferungen und bei entsprechender vorheriger Information auch zu
vorzeitiger Lieferung berechtigt.
9. Die Abfertigung aller von uns zum Versand kommenden Güter erfolgt auf Rechnung und Gefahr
des Kunden. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrückliche Weisung und auf Kosten des Kunden
abgeschlossen. Bei beschädigten bzw. unvollständigen Warensendungen ist sofort nach Empfang eine
Tatbestandsaufnahme zu veranlassen. Mit der Übergabe der Ware an die mit der Beförderung
Beauftragten, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes, geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn und soweit der Versand mit unseren eigenen
Transportmitteln erfolgt. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Kunden oder durch
Unterbleiben einer von ihm zu erbringenden Mitwirkungshandlung, geht die Gefahr bereits am Tage der
Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Wir sind berechtigt, die Ware auf Kosten
und Gefahr des Kunden einzulagern bzw. eigene Lagerkosten zu berechnen. Versandvorschriften des
Kunden sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Andernfalls liefern wir nach
unserem besten Ermessen und unter Ausschluss jeglicher Haftung für die Wahl der Versandart.
Mehrkosten für eine vom Käufer verlangte beschleunigte Beförderung oder für eine andere Versandart
oder die Benutzung anderer Beförderungsmittel werden durch Nachnahme erhoben oder dem Käufer
berechnet.
10. Für unsere Gewährleistung und sonstige Haftung wegen Liefer- oder Leistungsmängeln
einschließlich von Falschlieferungen oder -leistungengelten die folgenden Regelungen.
Beanstandungen unserer Lieferungen bzw. Leistungen einschließlich von Falschlieferungen sind uns
innerhalb 1 Woche nach Empfang der Ware oder Erbringung der Leistungen bzw. bei Vorliegen
verdeckter Fehler innerhalb 1 Woche nach Entdeckung des Fehlers schriftlich mitzuteilen, sofern der
Kunde Kaufmann ist. Werden die von uns gelieferten Gegenstände ohne unsere Mitwirkung repariert
oder verändert oder wurden Wartungs- bzw. Einbauvorschriften nicht eingehalten, erlischt unsere
Gewährleistungshaftung. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen
wir sofort zu verständigen sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte
beseitigen zu lassen. In diesem Falle werden ihm die Kosten erstattet, die uns bei Vornahme der
Nachbesserung entstanden wären. Werden Erzeugnisse nach vom Kunden erhaltenen
Konstruktionsunterlagen hergestellt,haften wir nur für die Fertigung. Werden wir von Dritten
haftungsrechtlich wegen Schäden in Anspruch genommen, die ihre Ursache nicht in unserem
Fertigungsbereich, sondern in dem dem Kunden zuzurechnenden Bereich haben, ist der Kunde
verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen. Für Schäden, die durch Fremderzeugnisse
verursacht wurden, beschränkt sich unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der uns gegen den
Zulieferer, Auftragsfertiger o.ä. zustehenden Ansprüche und besteht nur eine subsidiäre Haftung. Im
Fall begründeter Mängelrügen mit Ausnahme des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haben wir
innerhalb einer angemessenen Zeit die mangelhafte Lieferung oder Leistung nachzubessern.
Gegebenenfalls können wir statt dessen gegen Rücknahme der beanstandeten Ware unter Ausschluss der
Aus- und Einbaukosten oder Montagekosten eine Ersatzlieferung vornehmen. Für Nachbesserungen oder
Ersatzlieferungen haften wir (a) in gleicher Weise wie für die ursprüngliche Lieferung bzw.
Leistung (b) bis zum Ablauf der für die ursprüngliche Lieferung bzw. Leistung geltenden
Gewährleistungsfrist, mindestens aber für einen Zeitraum von 3 Monaten ab Abschluss der
Nachbesserung oder Erbringung der Ersatzlieferung oder -leistung. Der Kunde ist verpflichtet, uns
nach vorheriger Absprache die Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb der normalen Arbeitszeit zu
geben. Kommt es weder zu einer Nachbesserung noch zu einer Ersatzlieferung, ist der Kunde nach
Ablauf einer zu setzenden Nachfrist von 5 Arbeitstagen zum Rücktritt oder zur, der Bedeutung des
Mangels angemessenen, Herabsetzung der Vergütung berechtigt. In allen Fällen begründeter
Mängelrügen sind über den Anspruch auf Nachbesserung bzw. Ersatzlieferunghinausgehende Ansprüche
(z. B. Schadenersatz aus Gewährleistung oder aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei den
Vertragsverhandlungen oder Delikt oder wegen Unmöglichkeit, Verspätung, Fehlschlagens oder
Nichtvornahme der Nachbesserung oder Ersatzlieferung) gegenüber Kaufleuten beschränkt auf Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit der Organe und der leitenden Mitarbeiter unseres Unternehmens bzw.
unserer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. Gegenüber sonstigen Vertragspartnern ist die Haftung
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer Organe oder Mitarbeiter bzw. unserer Erfüllungs- oder
Verrichtungsgehilfen beschränkt. Eine Haftung für zugesicherte Eigenschaften wird nur dann
übernommen, wenn wir dies ausdrücklich und schriftlich erklären. Für die Haftung wegen des Fehlens
zugesicherter Eigenschaften gilt gegenüber Kaufleuten der vorstehende Absatz entsprechend.
Gegenüber sonstigen Vertragspartnern ist das Rücktritts- oder Minderungsrecht durch einen
Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch entsprechend der im vorstehenden Absatz getroffenen
Regelung ersetzt. Handelt es sich um teilbare Lieferungen oder Leistungen oder betrifft der Mangel
nur Teile einer funktionellen Einheit, beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf den betroffenen
Teil. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen berührt nicht bestehende Zahlungspflichten
und -fristen. Nicht-Kaufleute können Gewährleistungseinreden nur in einem unter Berücksichtigung
des Mangels angemessenen Umfang geltend machen. Erfüllt der Kunde seine Zahlungspflichten nicht
oder nicht rechtzeitig, ruhen unsere vorstehend geregelten Pflichten bis zur Erfüllung der
Zahlungspflichten.
11. Gelieferte Waren bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns
aus der Geschäftsverbindung zustehender, auch künftiger Forderungen (gleich aus welchem
Rechtsgrund, also auch einschließlich eventueller Wechselforderungen sowie von Dritten erworbener
Forderungen). Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der jeweiligen
Saldoforderung. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermengung, Vermischung bzw. Verarbeitung oder
Bearbeitung unserer Lieferung (mit anderen Lieferungen) Allein- oder Miteigentum, steht uns
Eigentum in der Höhe zu, die dem Verhältnis unserer Lieferung zu den anderen verbundenen,
vermengten oder vermischten Sachen entspricht. Eine Verarbeitung oder Bearbeitung gemäß § 950 BGB
erfolgt für uns, ohne dass wir daraus verpflichtet würden. In Fällen einer Kollision dieser Klausel
mit Klauseln der Lieferanten weiterer benutzter Einzelteile erfolgt die Verarbeitung
gemeinschaftlich für alle und richtet sich unser Anteil nach dem Verhältnis unserer Lieferung zu
den übrigen. Die Verwahrung hat in sämtlichen Fällen unentgeltlich zu erfolgen. Der Wert unserer
Lieferung bestimmt sich nach unserem Lieferungspreis einschließlich Mehrwertsteuer und ohne
Skontoabzug. Bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden zustehender Zahlungsansprüche aus
der Geschäftsverbindung ist eine Verwertung oder Sicherungsübereignung der von uns gelieferten bzw.
in unserem Miteigentum stehenden Ware untersagt. Weiterhin ist eine Weiterveräußerung untersagt, es
sei denn, dass der Kunde die von uns gelieferten Gegenstände zum Zweck der Weiterveräußerung
erwirbt. In diesem Fall ist er widerruflich berechtigt, das Vorbehaltsgut im Rahmen eines
ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes im eigenen Namen weiterzuveräußern, sofern die aus der
Weiterveräußerung erwachsende Forderung abtretbar ist. Bei Veräußerungen im Rahmen von
Kontokorrentverhältnissen bezieht sich unser verlängerter Eigentumsvorbehalt auf die
Kontokorrentforderung bzw. nach Saldierung auf die Saldoforderung. Die Veräußerungsbefugnis
erlischt mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Vergleichs- oder
Konkursverfahrens oder der Einleitung der Zwangsverwaltung. Als Veräußerung im vorstehenden Sinne
gilt auch der Einbau der Vorbehaltsware in Grundstücke oder Bauwerke und die Verwendung zur
Erfüllung sonstiger Werke - oder Werklieferungsverträge. Für den Fall einer Veräußerung des
Vorbehaltsguts tritt der Kunde die sich aus der Weiterveräußerung ergebenden Forderungen in Höhe
des Wertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Dies gilt auch
für die Fälle, in denen nach den vorstehenden Beschränkungen eine Weiterveräußerung nicht zulässig
war. Wir nehmen die Abtretung an. Der Wert unserer Vorbehaltsware bestimmt sich nach unserem
Lieferpreis einschließlich Mehrwertsteuer ohne Skontoabzug. Der Kunde ist auch nach der Abtretung
widerruflich zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht
einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Kunde
bzw. Rechtsnachfolger, Konkurs- oder Vergleichsverwalter hat uns auf unser Verlangen die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner nebst Adressen bekannt zu geben, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die
Abtretung mitzuteilen. Wir sind ermächtigt, im Namen des Kunden den Drittschuldner von der
Forderungsabtretung zu benachrichtigen. Eine Rücknahme des Vorbehaltsgutes ist nicht als Rücktritt
vom Vertrag zu sehen. Letzteres gilt nur, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Wir sind
nicht verpflichtet, vor der Rücknahme eine Nachfrist zu setzen. Übersteigen die uns aufgrund des
Eigentumsvorbehalts zustehenden Sicherungen den Wert der gesicherten Forderungen um mehr als 25 %,
geben wir die Sicherungen auf Anforderung insoweit frei. ang der Ware oder ine Zahlungspflichten
nicht oder nicht rechtzeitig, ruhen unsere vorstehend geregelten Pflichten bis zur Erfüllung der
Zahlungspflichten.
12. Sollte von Seiten SIMONA einer Teilabnahme zugestimmt werden, so wird ein Abschlag von
mindestens 10 % auf den Warenwert der nicht abgenommenen Lieferung fällig. Hiervon unberührt bleibt
unser Recht, einen höheren Schaden geltend zu machen, wenn dieser nachgewiesen werden kann.
13. Sollte mit dem Kunden die Rücknahme von Lieferungen vereinbart sein, so ist der Anspruch
auf Rücknahme der Ware auf 2 Jahre begrenzt. Die Rücknahme bezieht sich nur auf die in der
Lieferung ausdrücklich bestimmten Positionen. Von der Rücknahme ausgeschlossen sind alle Produkte,
die beschädigt sind bzw. deren Originalverpackung beschädigt ist. Die Versendung der
zurückzunehmenden Ware erfolgt ausschließlich durch den Kunden auf dessen Kosten und Gefahr. Die
zurückgenommene Ware wird dem Kunden mit einem Abschlag von mindestens 25 % auf den Warenwert
vergütet.
14. Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Kunden aus der Geschäftsverbindung gegen uns
zustehen, ist ausgeschlossen.
15. Wir haften nur für vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Handeln der Organe bzw. leitenden
Angestellten unseres Unternehmens bzw. unserer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen unter
Ausschluss der Haftung für sonstige Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Nicht-Kaufleuten ist die Haftung
auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Organe bzw. der Erfüllungsgehilfen beschränkt. Im Übrigen
werden Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen aus positiver
Vertragsverletzung, aus Delikt oder nebenvertraglichen Pflichten (z.B. Beratung bzw. Aufklärung
über Beschaffenheit, Verwendungsmöglichkeiten, Wartungserfordernisse usw.) ausgeschlossen.
Insbesondere für Beratungen haften wir nur, wenn dafür ein besonderes Entgelt schriftlich
vereinbart wurde. Unsere Erfüllungsgehilfen haften gegenüber Nicht-Kaufleuten nicht für leichte
Fahrlässigkeit, im Übrigen lediglich für Vorsatz.
16. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist 55606 Kirn.
17. Gegenüber Vollkaufleuten im Sinne des Handelsrechts, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist für alle aus der
Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche das Landgericht Bad Kreuznach vereinbart. Dies gilt auch
für Ansprüche aus Wechseln und Schecks sowie für deliktrechtliche Ansprüche, Streitverkündigungen
und Urkundenprozesse. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch bei dem Gericht seines Geschäfts-
bzw. Wohnsitzes zu verklagen.
18. Für das Vertragsverhältnis gilt das deutsche Recht. Die Anwendungen des Einheitlichen
Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen wird ausgeschlossen.
19. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt
dies die Gültigkeit der Bestimmung(en) bzw. des Vertrages im Übrigen nicht.
(12/2004)