Stimmrechtsmitteilungen bei Erreichen von Meldeschwellen
Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3%, 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50% oder 75% der Stimmrechte an einem inländischen Emittenten erreicht, über- oder unterschreitet, hat dies gemäß § 33 Abs. 1 WpHG dem Emittenten und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) mitzuteilen. Die Meldung muss unverzüglich erfolgen, spätestens innerhalb von vier Handelstagen.
Die SIMONA AG ist nach § 40 Abs. 1 WpHG verpflichtet, die Stimmrechtsmitteilungen, die ihr gemäß § 33 WpHG zugegangen sind, zu veröffentlichen. Dies erfolgt über die EQS Group AG.
In der nachfolgenden Tabelle führen wir die jeweils aktuellsten Mitteilungen aller Investoren auf, die uns Schwellenberührungen gem. § 33 WpHG gemeldet haben. Die Einzelheiten können Sie den jeweiligen Mitteilungen entnehmen.
Datum ¹ | Gesellschaft | Anteil | EQS News | |
05.06.2023 | Ameriprise Financial, Inc. | 0,00% | ||
26.05.2023 | Regine Tegtmeyer | 3,75% | ||
23.05.2023 | Regine Tegtmeyer | 54,14% |
¹ Datum, an welchem die Meldeschwelle überschritten, unterschritten oder erreicht wurde.
Mitteilung von Schwellenberührungen
Wir bitten Aktionäre, die zur Abgabe von Stimmrechtsmitteilungen verpflichtet sind, ihre Mitteilung an folgende E-Mail-Adresse zu richten: ir@simona-group.com
Mitteilungen der SIMONA AG
Den Veröffentlichungspflichten nach WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) kommt die SIMONA AG über den Service der EQS Group AG nach.
Insiderinformationen, Directors' Dealings, Stimmrechts- und Gesamtstimmrechts-Mitteilungen sowie über die gesetzlichen Publizitätspflichten hinausgehende weitere Meldungen, insbesondere zu unseren Geschäftsergebnissen, finden Sie im vollständigen Wortlaut hier:
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